Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 269/3 der Gemarkung Denklingen wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingereicht.
Für Garagen, Stellplätze und Geräteschuppen liegt grundsätzlich Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b, 15b und 1a BayBO vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt jedoch im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB).Â
Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Leimgruben“. Für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen regelt der Bebauungsplan, dass diese nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt daher nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden.
Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet. Die Baufibel ist einzuhalten. Ein Gestaltungsplan liegt nicht bei.
Beschluss:
Die isolierte Befreiung hinsichtlich der Errichtung von Garagen und Stellplätzen inkl. Geräteschuppen wird wie beantragt außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen erteilt. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Baufenster/überbaubaren Flächen für Garagen/Stellplätze entfallen, sind also für die Zukunft nicht mehr bebaubar und werden durch die nun beantragten Flächen ersetzt. Die Befreiung bezieht sich ausschließlich auf die Lage der überbaubaren Grundstücksflächen. Bei Grundstücksteilung sind weiterhin die geplanten Grundstücksgrenzen aus dem Bebauungsplan einzuhalten. Ebenfalls ist die Baufibel einzuhalten.
