Sachverhalt:
Für die Fl.Nrn. 209/5 und 209/6 der Gemarkung Dienhausen wurde die Bauvoranfrage für o.g. Vorhaben beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Vorhaben ist nicht privilegiert. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange werden beeinträchtigt.
Die Gemeinde Denklingen bleibt, um die Gleichbehandlung der Antragsteller einzuhalten, nach wie vor bei der selbst festgelegten Vorgehensweise, Außenbereichsgrundstücke nur dann mit einem Baurecht für Wohngebäude durch Aufstellung eines Bebauungsplanes auszustatten, falls diese Außenbereichsgrundstücke sich auch im Eigentum der Gemeinde Denklingen befinden (siehe auch Beschlüsse zur Bebaubarkeit der Grundstücke 209/5 und 209/6 der Gemarkung Denklingen aus 2016).
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird verweigert.
